SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der im Jahre 1919 ins Leben gerufene Sportverein
führt seit dem Jahre 1936 den Namen Verein für Bewegungsspiele 1936, Polch. Die
Vereinstätigkeit wurde im Jahre 1945 wieder aufgenommen und der Verein führt
seit diesem Zeitpunkt, ausgenommen einer kurzfristigen Zeit als TUS –Turn- und
Sportverein- den Namen
Verein für Bewegungsspiele 1936/45
Polch/Maifeld e.V.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im
Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat
seinen Sitz in 56751 Polch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Andernach eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von
Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglied kann jede natürliche Person
werden.
-
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an
den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten
natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend
zählen alle Mitglieder von Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um
die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit. Auch haben sie bei allen sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod
oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten
-
Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
zulässig.
-
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung,
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
-
wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der
Organe des Vereins,
-
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz
Mahnung,
-
wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
-
wegen unehrenhafter
Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5
Beiträge
-
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie
außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt
-
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
-
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16.
Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung,
Abteilungsversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
-
Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle
Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht
-
Gewählt werden können Mitglieder vom 18.
Lebensjahr an.
§ 7
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder
gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit
Einschreibebrief zuzustellen
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§ 9
Mitgliederversammlung
-
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
-
Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
-
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den
Vereinsaushängekästen und in der öffentlichen Presse. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen
liegen.
-
Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende
Punkte enthalten:
-
Bericht des Vorstandes,
-
Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer,
-
Entlastung des Vorstandes,
-
Wahlen, soweit diese erforderlich
sind,
-
Beschlussfassung über vorliegende
Anträge
-
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und
außerordentlichen Beiträgen.
-
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
-
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den
Ausschlag
-
Über Anträge die nicht in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur
behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der
Einstimmigkeit.
-
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn
mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Sofern ein zur Wahl
stehendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, ist dem stattzugeben.
§ 10
Mitarbeiterkreis
-
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
-
die Mitglieder des Vorstandes,
-
die Stellvertreter der
Abteilungsleiter,
-
die Übungsleiter,
-
die Betreuer, Platz- und
Hauswarte;
-
Schiedsrichter und Kampfrichter,
-
Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-,
Bezirks. und Landesebene,
-
Kassenprüfer.
-
Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
-
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass
alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein
informiert werden. Er hat die Aufgabe bei allen besonderen Maßnahmen und
Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11
Vorstand
-
Der Vorstand arbeitet:
-
als geschäftsführender Vorstand:
bestehend
aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem
Schatzmeister,
seinem Stellvertreter,
dem Geschäftsführer und seinem
Stellvertreter.
-
Als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem
geschäftsführenden Vorstand,
dem Jugendleiter, den Abteilungsleitern,
dem
Leiter für Wettkampfsport,
dem Leiter für Breiten- und Freizeitsport,
dem
Leiter für Frauensport,
sowie zwei Beisitzenden.
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allem vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden tätig.
-
Der Jugendleiter wird in einer gesondert
einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
-
Die Abteilungsleiter und Stellvertreter werden
von den Abteilungen gewählt. Die Abteilungsleiter gehören damit ohne weitere
Wahl dem Gesamtvorstand an.
-
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist
der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen.
-
zu den Aufgaben des Vorstands
gehören:
-
Die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
die Bewilligung von Ausgaben,
-
Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von
Mitgliedern.
-
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben
zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung
bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den
Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit
des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
-
Die Aufgaben der Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts
regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
-
Der geschäftsführende Vorstand und der
Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12
Ausschüsse
-
Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und
Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter
ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
-
drei Vertreter der Sportjugend, die von der
Jugendversammlung gewählt sind;
Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport;
Ressortleiter für Wettkampfsport;
-
Breiten- und Freizeitsport:
Leiter der
Sportabteilungen oder deren Beauftragte;
Ressortleiter für
Jugendsport;
Ressortleiter für Frauensport;
-
Wettkampfsport:
die Leiter der Abteilungen,
die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter;
Ressortleiter für
Jugendsport;
Ressortleiter für Frauensport.
-
Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige
Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen
werden
-
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach
Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters
einberufen.
§ 13
Abteilungen
-
Für die im Verein betriebenen Sportarten
bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des
Vorstands gegründet.
-
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter,
seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden,
geleitet.
-
Abteilungsleiter, Stellvertreter und
Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung
ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit
zur Berichterstattung verpflichtet.
-
Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt,
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und Aufnahmebeitrag zu
erheben. Die sich aus der Erhebung vom Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung
kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines
Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des
Vereinsvorstands.
-
Für alle Regularien innerhalb der Abteilungen
ist die Satzung des Gesamtvereins anzuwenden.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Wahlen
die Mitglieder des Vorstandes, die
Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl
ist zulässig.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der
Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstellen der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17
Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
-
Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
-
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von
Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
-
von Zweidrittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
-
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit
einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
-
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen zunächst zur treuhänderischen
Verwaltung an die Stadt Polch. bei Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit des
Vereins für Bewegungsspiele 1936/45 Polch/Maifeld e.V. ist diesem
wiedergegründeten VfB das Vermögen des ehemaligen Vereins gleichen Namens
zurückzugeben, damit die Vereinstradition fortgesetzt wird. Erfolgt innerhalb
von fünf Jahren keine Wiedergründung, so fällt das Vereinsvermögen der Stadt
Polch zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden
darf.